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Der Blog für Ihren Rechtschutz

Wie wird nun das Gesetzesziel nach verbessertem Anlegerschutz umgesetzt?

§ 34 g der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz eine Verordnung zu erlassen, um, wie es der Gesetzentwurf ausführt, hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen. Diese gesetzgeberische Absicht ist insofern bemerkenswert, als der Finanzvermittler eigentlich nicht berät, sondern Finanzprodukte verkauft. Allerdings treten Finanzvermittler seit einiger Zeit als Berater auf. Hieraus folgert die Rechtsprechung die Verpflichtung, nun auch beraten zu müssen. Dennoch bleibt die Möglichkeit, dass bei einer konkreten Vermittlung einer Finanzanlage der Vermittler sich auf die Vermittlung beschränkt. Ein Entwurf dieser Verordnung ist noch nicht bekannt. Zu erwarten ist aber, dass darin die Regelungen aus dem

Keine unbedingte Änderungspflicht für Router-Passwort

Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof sich mit der Frage des unerlaubten Filesharing, ausgehend von einem privaten WLAN-Netzwerk befassen.

Wie regelmäßig in diesen Fällen war der tatsächliche aktiv tätige Rechtsverletzer nicht zu ermitteln. Es ging also um die Frage, ob der Betreiber des WLAN-Netzwerks unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn dem Netzbetreiber vorgeworfen werden kann er habe die „Störung“ letztlich ermöglicht. In diesem Zusammenhang war zu prüfen, ob es für die Sicherung eines WLAN-Netzwerks ausreichend ist, den vom Hersteller vorgegebenen Passwortschlüssel unverändert zur Absicherung des Routers zu belassen.

Der BGH hat ausgeurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion zwar zur Prüfung verpflichtet ist, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt

Haftung für Links auf Fotos

Das Landgericht Hamburg hat im Anschluss an entsprechende Grundsatzentscheidungen des EuGH entschieden, dass derjenige, der von einer eigenen gewerblichen Homepage aus einen Link auf eine externe Seite mit Fotos setzt, deren Veröffentlichung die Urheberrechte Dritter verletzen, selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Völlig unklar ist und bleibt, wie man beim Setzen eines Links auf eine fremde Seite feststellen oder ermitteln soll, ob in den verlinkten Inhalten Urheberrechte verletzt werden. Die Konsequenz wird letztlich sein, dass von jeglichen Verlinkung auf gewerblich genutzten Homepages abzuraten ist. Entsprechendes von einer privaten Homepage aus soll Urheberrechte dagegen nur dann verletzen, wenn Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung erkennbar waren. Es erscheint hoch bedenklich, dass im Bereich der reinen Unterlassungsansprüche jetzt Kriterien in die Bewertung eingebunden werden, die das jeweilige Maß eines vermeintlichen Verschuldens betreffen. Aspekte

World of Warcraft

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom Herbst vergangenen Jahres ein schnell wachsendes Geschäftsmodell ausgebremst. Zunehmend sind für erfolgreiche Computerspiele Zusatzprogramme (Bots) entwickelt und vertrieben worden, die Spielabläufe automatisieren und ohne menschliche Einflussnahme Spielaufgaben übernehmen, etwa das Bevorraten von Rohstoffen und ähnlichem. Spielehersteller sind dieser zusätzlichen wirtschaftlichen Ausnutzung der Computerspiele als der für sie urheberrechtlich geschützten Werke, durch entsprechende Klagen entgegengetreten.

Die Vertreiber der sogenannten Bots haben sich im Wesentlichen auf eine Sondervorschrift aus dem Urheberrecht für die Nutzung von Computerprogrammen (§ 69d Abs. 3 Urheberrechtsgesetz) berufen, nach der das Auslesen von Computerprogrammen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Zutreffend unterscheidet der Bundesgerichtshof aber bei einem Computerspiel zwischen dem reinen Computerprogramm

Verbraucherstreitschlichtung

Beim Abschluss von online-Dienstverträgen müssen Verbraucher bereits seit dem vergangenen Jahr auf die Existenz der online-Streitschlichtungsplattform der Europäischen Union hingewiesen werden.

Seit dem 1. Februar 2017 gelten deutlich erweiterte Hinweispflichten. Jetzt müssen Unternehmer die online gewerblich Angebote an Verbraucher richten und die am Ende des vergangenen Jahres 10 oder mehr Personen beschäftigten, neben der Placierung eines Links auf die europäische Streitschlichtungsplattform an leicht verfügbarer Stelle mitteilen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind an Streitbeilegungsverfahren vor einer konkreten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gegebenenfalls muss auf diese zuständige Verbraucherschlichtungsstelle dann natürlich explizit hingewiesen werden.

Urhebervertragsrecht

Bundestag und Bundesrat haben zum Ende des vergangenen Jahres eine Reform des Urhebervertragsrecht beschlossen. Urheber sollen durch die neuen Regelungen ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Werkleistungen besser durchsetzen können. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, dass Werke in jedem Falle nach 10 Jahren von dem Urheber zweitverwertet werden können.

Verwertungsgesellschaften wird mit der Gesetzesreform die Möglichkeit eröffnet einnahmen nach einem festen Plan an Urheber zu verteilen, sofern sie die Rechte für diese wahrnimmt. Urheber erhalten über die neue Vorschrift des § 32d UrhG im Falle einer entgeltlichen Nutzungsrechtsübertragung einen Anspruch auf jährliche Auskunft und Rechenschaft des Rechtserwerbers. Durch eine ergänzende Vorschrift kann der Urheber diese Auskunft und Rechenschaft auch von Dritten verlangen, die im Rahmen einer Lizenzkette maßgeblich die Verwertung der Werke bestimmen oder besonders

Arbeitnehmer-Mitbestimmung bei Facebook

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Ende des vergangenen Jahres Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit Facebook-Auftritten des Arbeitgebers eingeräumt. Gegenstand der Entscheidung war eine Facebook-Seite eines Unternehmens, auf der Besucher Postings vornehmen konnten, die sich nach ihrem Inhalt auf Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter des Unternehmens bezogen.

Nachdem Nutzer sich auf dieser Seite tatsächlich zum Verhalten einzelner Arbeitnehmer geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten könne der Arbeitgeber die Beschäftigten überwachen. Durch die Kommentare von Nutzern zu Leistung und Verhalten von Mitarbeitern entstehe ein ganz erheblicher Überwachungsdruck.

Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem zu. Soweit eine entsprechende Facebook-Seite unmittelbare Veröffentlichungen

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