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Wie wird nun das Gesetzesziel nach verbessertem Anlegerschutz umgesetzt?

§ 34 g der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz eine Verordnung zu erlassen, um, wie es der Gesetzentwurf ausführt, hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen. Diese gesetzgeberische Absicht ist insofern bemerkenswert, als der Finanzvermittler eigentlich nicht berät, sondern Finanzprodukte verkauft. Allerdings treten Finanzvermittler seit einiger Zeit als Berater auf. Hieraus folgert die Rechtsprechung die Verpflichtung, nun auch beraten zu müssen. Dennoch bleibt die Möglichkeit, dass bei einer konkreten Vermittlung einer Finanzanlage der Vermittler sich auf die Vermittlung beschränkt. Ein Entwurf dieser Verordnung ist noch nicht bekannt. Zu erwarten ist aber, dass darin die Regelungen aus dem

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