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Urhebervertragsrecht

Bundestag und Bundesrat haben zum Ende des vergangenen Jahres eine Reform des Urhebervertragsrecht beschlossen. Urheber sollen durch die neuen Regelungen ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Werkleistungen besser durchsetzen können. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, dass Werke in jedem Falle nach 10 Jahren von dem Urheber zweitverwertet werden können.

Verwertungsgesellschaften wird mit der Gesetzesreform die Möglichkeit eröffnet einnahmen nach einem festen Plan an Urheber zu verteilen, sofern sie die Rechte für diese wahrnimmt. Urheber erhalten über die neue Vorschrift des § 32d UrhG im Falle einer entgeltlichen Nutzungsrechtsübertragung einen Anspruch auf jährliche Auskunft und Rechenschaft des Rechtserwerbers. Durch eine ergänzende Vorschrift kann der Urheber diese Auskunft und Rechenschaft auch von Dritten verlangen, die im Rahmen einer Lizenzkette maßgeblich die Verwertung der Werke bestimmen oder besonders

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