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Verbraucherstreitschlichtung

Beim Abschluss von online-Dienstverträgen müssen Verbraucher bereits seit dem vergangenen Jahr auf die Existenz der online-Streitschlichtungsplattform der Europäischen Union hingewiesen werden.

Seit dem 1. Februar 2017 gelten deutlich erweiterte Hinweispflichten. Jetzt müssen Unternehmer die online gewerblich Angebote an Verbraucher richten und die am Ende des vergangenen Jahres 10 oder mehr Personen beschäftigten, neben der Placierung eines Links auf die europäische Streitschlichtungsplattform an leicht verfügbarer Stelle mitteilen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind an Streitbeilegungsverfahren vor einer konkreten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gegebenenfalls muss auf diese zuständige Verbraucherschlichtungsstelle dann natürlich explizit hingewiesen werden.

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