§ 34 g der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz eine Verordnung zu erlassen, um, wie es der Gesetzentwurf ausführt, hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen. Diese gesetzgeberische Absicht ist insofern bemerkenswert, als der Finanzvermittler eigentlich nicht berät, sondern Finanzprodukte verkauft. Allerdings treten Finanzvermittler seit einiger Zeit als Berater auf. Hieraus folgert die Rechtsprechung die Verpflichtung, nun auch beraten zu müssen. Dennoch bleibt die Möglichkeit, dass bei einer konkreten Vermittlung einer Finanzanlage der Vermittler sich auf die Vermittlung beschränkt. Ein Entwurf dieser Verordnung ist noch nicht bekannt. Zu erwarten ist aber, dass darin die Regelungen aus dem
Wie wird nun das Gesetzesziel nach verbessertem Anlegerschutz umgesetzt?
Wertpapierhandelsgesetz mehr
oder weniger gleichlautend übernommen werden und damit dem Finanzanlagenvermittler eine Beratung abverlangt wird. So findet sich auch in dem Gesetzesentwurf der Hinweis darauf, dass von dem Finanzvermittler eine anleger- und anlagegerechte Beratung erwartet wird. Damit müsste der Finanzanlagenvermittler etwas tun, was bisher noch nicht einmal von der Rechtsprechung verlangt wurde, nämlich klären, ob der von ihm vermittelte Fonds als Vermögensanlage für den Anleger auch passt. Daneben hat der Finanzanlagenvermittler anzugeben, welche Provisionen gezahlt werden. Die Gesetzesregelung ist zwar undeutlich. Doch lässt sich aus ihr herauslesen, dass der Finanzanlagenvermittler sich nicht mehr mit der Aushändigung des Prospektes begnügen kann. Der für die Finanzanlagenvermittler zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH IIIZR 170/10 vom 3.3.2011) hat es bisher genügen lassen, wenn der Anleger aus den Prospekten erfahren konnte, welche Ausgabeaufschläge an den Vertrieb und welche weiteren Provisionen gezahlt werden. Hierbei hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes sich deutlich abgegrenzt von der Rechtsprechung des XI. Senates (des sog. Bankensenates), der dieses nicht genügen lässt, sondern verlangt, dass der Bankberater dem Anleger auch erklärt, welchen Anteil er hiervon erhält. Diese weitergehende Aufklärung könnte nach dem Wortlaut des bisherigen Entwurfes nunmehr auch den Finanzanlagenvermittler treffen. Der Webfehler der vorgesehenen Lösung besteht aber darin, dass die die Beratungspflichten konkretisierende Verordnung keine zivilrechtlichen Pflichten begründet, sondern nur öffentlich-rechtliche Anforderungen enthalten wird.
Ob die Rechtsprechung hieraus wie bei den im WpHG geregelten Pflichten für Banken eine sogenannte Ausstrahlung auf den zivilrechtlichen Pflichtenkreis herleiten wird, bleibt nach allem fraglich. So wie es sich jetzt zeigt wird der bezweckte Anlegerschutz nicht erreicht, aber der freie Vermittler mit unklaren Bestimmungen konfrontiert.