Das Bundesarbeitsgericht hat zum Ende des vergangenen Jahres Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit Facebook-Auftritten des Arbeitgebers eingeräumt. Gegenstand der Entscheidung war eine Facebook-Seite eines Unternehmens, auf der Besucher Postings vornehmen konnten, die sich nach ihrem Inhalt auf Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter des Unternehmens bezogen.
Nachdem Nutzer sich auf dieser Seite tatsächlich zum Verhalten einzelner Arbeitnehmer geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten könne der Arbeitgeber die Beschäftigten überwachen. Durch die Kommentare von Nutzern zu Leistung und Verhalten von Mitarbeitern entstehe ein ganz erheblicher Überwachungsdruck.
Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem zu. Soweit eine entsprechende Facebook-Seite unmittelbare Veröffentlichungen