Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom Herbst vergangenen Jahres ein schnell wachsendes Geschäftsmodell ausgebremst. Zunehmend sind für erfolgreiche Computerspiele Zusatzprogramme (Bots) entwickelt und vertrieben worden, die Spielabläufe automatisieren und ohne menschliche Einflussnahme Spielaufgaben übernehmen, etwa das Bevorraten von Rohstoffen und ähnlichem. Spielehersteller sind dieser zusätzlichen wirtschaftlichen Ausnutzung der Computerspiele als der für sie urheberrechtlich geschützten Werke, durch entsprechende Klagen entgegengetreten.
Die Vertreiber der sogenannten Bots haben sich im Wesentlichen auf eine Sondervorschrift aus dem Urheberrecht für die Nutzung von Computerprogrammen (§ 69d Abs. 3 Urheberrechtsgesetz) berufen, nach der das Auslesen von Computerprogrammen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Zutreffend unterscheidet der Bundesgerichtshof aber bei einem Computerspiel zwischen dem reinen Computerprogramm