Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof sich mit der Frage des unerlaubten Filesharing, ausgehend von einem privaten WLAN-Netzwerk befassen.
Wie regelmäßig in diesen Fällen war der tatsächliche aktiv tätige Rechtsverletzer nicht zu ermitteln. Es ging also um die Frage, ob der Betreiber des WLAN-Netzwerks unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn dem Netzbetreiber vorgeworfen werden kann er habe die „Störung“ letztlich ermöglicht. In diesem Zusammenhang war zu prüfen, ob es für die Sicherung eines WLAN-Netzwerks ausreichend ist, den vom Hersteller vorgegebenen Passwortschlüssel unverändert zur Absicherung des Routers zu belassen.
Der BGH hat ausgeurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion zwar zur Prüfung verpflichtet ist, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt